Satzung des Tierschutzverein Dachau e. V.
Diese Satzung wurde am 1. Dezember
1980 erstellt und im Januar 1987 sowie im Juni 1998 und Juni 2002
abgeändert und ergänzt.
§ 1Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Dachau e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Dachau.
3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich insbesondere auf die Große
Kreisstadt Dachau und den Landkreis.
4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereichs Ortsgruppen
und Jugendgruppen errichten und Vertrauenspersonen einsetzen. Der
Verein unterhält ein vereinseigenes Tierheim.
5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dachau unter
Nr. 203 eingetragen.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten,
durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das
Wesen der Tiere zu vermitteln, das Wohlergehen und eine artgerechte
Haltung der Tiere zu fördern,.Tierquälereien und Tiermißhandlungen
zu wehren und die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das
Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen, ohne Rücksicht auf das Ansehen der Person, zu
veranlassen.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den
Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit
lebenden Tiere.
3. Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist gemeinnützig.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
6. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
Verbreitung von Publikationen, Aufklärung der Tierhalter und
Bevölkerung, durch Presse und Funk, durch die Förderung der
Jugendarbeit, durch die Errichtung und den Unterhalt des Dachauer
Tierheimes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von Einzelpersonen,
juristischen Personen und sonstigen Personengruppen ( Vereinen,
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ).
2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Einzelperson und
juristische Person werden, die Ziele und Zwecke des Vereins bejaht
und vertreten will.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
aufgrund eines schriftlichen Antrages. Mit Zahlung des ersten
Beitrages wird die Aufnahme, vorbehaltlich der Genehmigung durch den
Vorstand, wirksam. Bei minderjährigen Bewerbern muß der Antrag von
den gesetzlichen Vertretern mit unterzeichnet werden. Wird der
Antrag nicht innerhalb von einem Monat durch den Vorstand abgelehnt,
gilt die Aufnahme nach Aushändigung des Mitgliedsausweises als
erfolgt.
Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Gegen die Entscheidung kann der Betroffene nach seiner Bekanntgabe
Beschwerde an den Beirat richten.
4. Jedem Mitglied des Vereins wird ein Mitgliedsausweis und die
Satzung ausgehändigt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen ( z. B. unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung )
besonders begünstigt werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Beirats
Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um
den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
6. Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt,
Ausschluß,
oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich zu Händen des Vorstandes
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den
Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die
Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
wenn es mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages ganz oder
teilweise trotz einmaliger einfacher schriftlicher Mahnung im
Rückstand bleibt,
wenn es dem Zweck des Vereins oder der Satzung zuwiderhandelt,
wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die
Tierschutzbestrebungen und deren Ansehen schädigt,
wenn es Unfrieden im Verein stiftet.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dieser
entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Betroffene kann
innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe
Beschwerde an den Beirat richten
§ 4 Beitrag
1. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des
Geschäftsjahres fällig.
2. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Auf Antrag kann der Beitrag aus wichtigem Grund ermäßigt werden. Die
Entscheidung trifft der Vorstand.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und
sonstigen Personengruppen wird im Einzelfall festgelegt.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a. ) der Vorstand,
b. ) der Beirat,
c. ) die Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandsmitglieder und die Mlitglieder des Beirates müssen
Mitglieder des Vereins sein.
3. Angestellte des Vereins können weder dem Vorstand, noch dem
Beirat angehören.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Jugendreferenten.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
wird die Stelle, wenn möglich, durch ein vom Vorstand kommissarisch
berufenes Mitglied ersetzt und bei der nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt.
3. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Schatzmeister und der
Schriftführer.
4. Zeichnungsberechtigt ist jeweils der 1. oder der 2. Vorsitzende
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet und erledigt alle Angelegenheiten des
Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der
Vorstand vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit und den
Behörden.
2. Der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung der 2. bzw. der 3.
Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes und Beirates ein.
Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern muß eine Sitzung
innerhalb von 2 Wochen einberufen werden.
3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Falls der Vorstand zur Verwaltung des Tierheims eine Tierheimleitung
eingesetzt hat, hat diese bzw. deren Stellvertretung das Recht, an
allen gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat beratend
teilzunehmen.
4. Der Vorstand stellt, in Absprache mit der Tierheimleitung, das
weitere erforderliche Personal ein, z. B. Tierpfleger, Hausmeister,
Tierschutzbeauftragte usw.
5. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. bzw. 3.
Vorsitzende, beruft und leitet die Beiratssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
6. Der Vorstand sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und
Verwendung des Vereinsvermögens.
7. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats führen ihre Ämter
ehrenamtlich.
§8 Beirat
1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung der
Vereinsgeschäfte und zur Beratung über wichtige Angelegenheiten wird
ein Beirat bestellt. Seine Mitglieder werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung erfolgt auf fünf
Jahre. Für jeweils 200 Vereinsmitglieder wird 1 Mitglied in den
Beirat berufen, wenn genügend Kandidaten zur Verfügung stehen. Die
Wiederbestellung ist zulässig.
2. Der Beirat tritt zur gemeinsamen Beratung über wichtige
Vereinsangelegenheiten mit dem Vorstand nach Bedarf zusammen.
3, Auf Antrag von mindestens 3 Beiräten muß der Vorstand den Beirat
binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung )
wird im ersten Halbjahr in jedem Kalenderjahr durch den Vorstand
einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Termin, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, durch die Vereinszeitung oder
ersatzweise durch schriftliche Benachrichtigung.
2. In der Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder von
einem Stellvertreter ein Tätigkeitsbericht, vom Schatzmeister ein
Kassenbericht und von einem vereidigten Buchprüfer oder einem
Angehörigen der steuerberatenden Berufe, ein Bericht über die
Rechnungsprüfung zu erstellen.
3. Der Vorstand hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. In diesem Fall
sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich einzuladen.
4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Vertretung ist unzulässig. Abstimmungsberechtigt ist, wer sich auf
Verlangen als Mitglied ausweisen kann.
5. Die Anträge von Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung
behandelt werden sollen, müssen 8 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann jedoch
die Behandlung eines Antrages nicht allein durch Hinweis auf die
Nichteinhaltung dieser Frist verhindern. Es bedarf hierzu der
Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.
Handelt es sich um Anträge mit satzungsänderndem Charakter, so
müssen diese dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der
Jahreshauptversammlung zugegangen sein.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des
Vorstandes. Verweigert sie die Entlastung, so tritt der Vorstand
zurück und die Mitgliederversammlung wählt einen vorläufigen,
geschäftsführenden Ausschuß, der bis zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte führt.
§ 10 Wahlen
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich, geheim und für jedes
einzelne Mitglied in einem gesonderten Wahlvorgang
2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
3. Gewählt werden kann nur, wer im Zeitpunkt der Wahl volljährig ist
und dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehört.
4. Eine Stichwahl ist erforderlich, wenn kein Bewerber im ersten
Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht. An der
Stichwahl nehmen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen
teil. Falls die Höchstzahl von mehr als 2 Kandidaten erreicht wird,
so nehmen sie alle an der Stichwahl·teil. Gewählt ist, wer die
höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
5. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so ist, wenn dies von der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird,
durch Handzeichen zu wählen.
6. Die Wahl zum Beirat erfolgt schriftlich und geheim. Vor dem
Wahlvorgang beschließt die Mitgliederversammlung, wieviele
Mitglieder zu wählen bzw. hinzuzuwählen sind. Die Wahl erfolgt in
einem Vorgang. Stehen nur so viele Bewerber zur Wahl, wie
Beiratssitze zu vergeben sind, so ist, wenn dies von der Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird, durch
Handzeichen zu wählen. Die Bestellung erfolgt auf 5 Jahre, endet
aber in jedem Falle mit der Amtszeit des amtierenden Vorstandes.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele Stimmen, wie
Beiräte zu wählen bzw. hinzuzuwählen sind.
7. In den Beirat kann nur gewählt werden, wer zum·Zeitpunkt der Wahl
volljährig ist und dem Verein seit mindestens 2 Jahren angehört.
8. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
9. Die Wahlen werden von einem 3-köpfigen Wahlausschuß geleitet.
Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch
Handzeichen, gewählt.
Der Wahlausschuß bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Über die
Einhaltung der Förmlichkeiten und das Ergebnis der Wahl wird ein
Protokoll geführt.
§11 Beurkundung von Beschlüssen
In Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine
Anwesenheitsliste zu führen. Über jede Sitzung und
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, in der alle Beschlüsse und alles, was von Bedeutung
ist, festgehalten wird. Die Niederschriften sind fortlaufend zu
nummerieren. Sie sind dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
einem seiner beiden Stellvertreter, innerhalb von 2 Wochen
vorzulegen und von ihm, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Rechnungsprüfung
Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von
einem vereidigten Buchprüfer oder von einem Angehörigen der
steuerberatenden Berufe zu prüfen. Dieser darf weder dem Vorstand
noch dem Beirat angehören. Es sind ihm sämtliche Unterlagen für die
Kassen- und Rechnungsprüfung so rechtzeitig vorzulegen, daß er zur
ordentlichen Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht erstellen
kann. Er hat nicht allein die Bücher, sondern auch den
Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der
sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
§ 13 Jugendgruppe
Der Verein fördert und unterstützt die Jugendarbeit. Der Leiter der
Jugendgruppe wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist mit
Sitz und Stimme im Vorstand vertreten. Vorstand und Beirat beraten
gemeinsam über die jährlichen Zuwendungen an die Jugendgruppe.
§ 14 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der
Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 15 Tierheimverwaltung
Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand. Dieser kann dafür
eine Tierheimleitung einsetzen. Der Verantwortungs- und
Kompetenzbereich der Tierheimleitung wird vom Vorstand festgelegt
und schriftlich in einer Stellenbeschreibung niedergelegt.
Änderungen und Ergänzungen der Stellenbeschreibung sind nur durch
einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes möglich.
§ 16 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sowie
des Landesverbandes Bayern des Deutschen Tierschutzbundes e. V.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen,
wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter
Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden
Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 18 Redaktionelle Änderungen
Der Vorsitzende ist berechtigt mit Zustimmung des Gesamtvorstandes
die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder
gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte. Er muß dem Beirat
darüber berichten. Die Satzungsänderung ist den Mitgliedern zur
Kenntnis zu bringen.
§ 19 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. Für die Einladung zu dieser
Mitgliederversammlung gilt § 9, Abs. 1, entsprechend.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein
DritteI der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht
beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer
2. Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann dann die
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschließen.
3. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim.
4. Bei Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt noch
unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Tierschutzverein München e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige tierschützerische Zwecke zu
verwenden hat. In deren Vordergrund soll die Fortführung des
vereinseigenen Tierheimes stehen.
5. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder
Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile. Anteilige
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückvergütet.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 1987
mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt die
Satzung vom 1. Dezember 1980 in vollem Umfang. Sie wurde am 6. Juni
1998 und am 22. Juni 2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit der hierfür erforderlichen Mehrheit geändert und ergänzt.